Heizkosten während der Bauzeit zu Lasten des Auftraggebers

 

 

Vertragstext

Heizkosten (auch Heizstrom) während der Bauzeit, sofern diese für terminliche Fertigstellung und Auf- bzw. Ausheizung erforderlich werden, gehen zu Lasten der Auftraggeber.

 

Rechtliche Begründung

Die Klausel zur Tragung der Heizkosten durch den Vertragspartner leidet an der Unbestimmtheit der verwendeten Begriffe „terminliche Fertigstellung“ und „Auf- bzw. Ausheizung“ und ist deshalb wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Urteil: Landgericht Bamberg – 2 O 175/14

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)