Auflagenfreie Baugenehmigung

 

 

Vertragstext

Vor Baubeginn sind vom Bauherrn folgende Leistungen zu erbringen; Aushändigung der auflagenfreien Baugenehmigung mindestens sechs Wochen vor Baubeginn.

 

Rechtliche Begründung

Diese Klausel ist wegen Verletzung der § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. dem gesetzlichen Leitbild des § 641 BGB (Erfolgsbezogenheit) unwirksam. In der Regel wird der Auftragnehmer (Bauunternehmer) mit Planungs- und Bauausführungsleistungen beauftragt und entsprechend vergütet. Der Planungsauftrag ist erfolgsbezogen (§§ 631 ff. BGB), somit schuldet nicht der Bauherr, sondern der Auftragnehmer die Baugenehmigung vor Baubeginn. Der Bauherr hat dabei nur Mitwirkungspflichten.

Unterlassungserklärung

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)