Abtretung von Versicherungsansprüchen

 

 

Vertragstext

Versicherungsansprüche, die bis zur Hausübergabe an den Bauherrn entstehen, gelten als an den Auftragnehmer (Bauunternehmer) abgetreten.

 

Rechtliche Begründung

Hierbei handelt es sich um eine fingierte Erklärung im Sinne des § 308 Nr. 5 BGB, die mangels der besonderen gesetzlichen Voraussetzungen (angemessene Frist, besonderer Hinweis) rechtsunwirksam ist. Im übrigen ist diese Klausel auch unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Die auf dem Grundstück des Bauherrn eingebauten Teile gehen als wesentliche Bestandteile in sein Eigentum über. Die Versicherungsleistungen stehen im Havariefalle dem geschädigten Eigentümer als Versicherungsnehmer zu. Eine fingierte Abtretung würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Auftragnehmers (Bauunternehmer) führen, da dieser durch die Abschlagszahlungen des Bauherrn den ihm zustehenden Werklohn für die erbrachten Leistungen bereits erhalten hat und er – im Gegensatz zu dem Bauherrn – keinen Schaden erlitten hat.

Unterlassungserklärung

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)