Abnahme

 

 

Vertragstext

Gleiches gilt für den Fall, dass der Bauherr das Haus vor Abnahme eigenmächtig beziehen sollte.

 

Rechtliche Begründung

Da die Formularklausel gegen § 309 Nr. 4 BGB verstößt, ist sie unwirksam. Nach § 309 Nr. 4 BGB ist eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung zu setzen. Hingegen stellt die verwendete Klausel die Beklagte abweichend von § 286 Abs. 2 BGB von der Verpflichtung frei, den Bauherrn wegen der Bautenstandsrate zu mahnen. Während es gemäß § 286 Abs. 2 BGB einer Mahnung allein in den dort geregelten Fällen nicht bedarf, soll nach der streitbefangenen Klausel eine Mahnung oder Fristsetzung schon dann entbehrlich sein, wenn der Bauherr „bei Fälligkeit nicht zahlt“. Damit wird der Eintritt des Verzuges weder von einer nach dem Kalender bestimmbaren Leistungszeit abhängig gemacht, noch knüpft der Eintritt des Verzuges an ein der Leistung vorausgehendes Ereignis an. Das Landgericht führt unter Berufung auf Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. § 286 Rn 23 aus, dass unter den Begriff des Ereignisses nur eine Handlung oder ein anderer sinnlich wahrnehmbarer Umstand fällt und dass ein reiner Rechtsbegriff wie die Fälligkeit einer Leistung demgegenüber kein geeigneter Anknüpfungspunkt ist. Die streitbefangene Klausel erklärt damit eine Mahnung oder Fristsetzung in einem weiteren Umfang für entbehrlich, als das gesetzlich vorgesehen ist.

Urteil: Landgericht Hildesheim vom 11. Juni 2014 – 5 O 13/14

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)