Vertragstext
Der Bezug oder die Benutzung der Objekte vor Übergabe stellen eine stillschweigende Abnahme dar.
Rechtliche Begründung
Die Fiktion einer Abnahmeerklärung allein durch den Bezug oder die Benutzung der Objekte vor dem Übergabetermin verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB.
Urteil: Landgericht Bamberg – 2 O 175/14
(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)
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