Schlüsselübergabe des Vertragsobjektes

 

 

Vertragstext

Die Schlüsselübergabe des Vertragsobjektes erfolgt erst nach erfolgter Schlussabnahme und vollständiger Begleichung der Bauvertragssumme gem. Zahlungsplan und sämtlicher Zusatzvereinbarungen.

 

Rechtliche Begründung

Diese Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 2 BGB, da sie unzulässigerweise zum Ausschluss der Leistungsverweigerungsrechte des Bauherrn nach den §§ 320, 641 Abs. 3 BGB führt.

Urteil: Landgericht Berlin - 26. O. 276/05

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)