Ratenzahlungsverpflichtung ohne vollständige Mängelbeseitigung

 

 

Vertragstext

Es hat eine förmliche Abnahme stattzufinden, von der ein Abnahmeprotokoll zu fertigen ist. Hierin sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Sachmängel aufzunehmen. Das Protokoll ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Es wird dann ein Termin für die Erledigung der Restarbeiten bzw. Beseitigung der Mängel mit dem Auftraggeber vereinbart. Der Auftraggeber kommt danach seiner Verpflichtung zur weiteren Ratenzahlung entsprechend dem Zahlungsplan nach.

 

Rechtliche Begründung

Die Bestimmung ist wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Leitbild der §§ 320, 641 Abs. 3 BGB nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach der hier getroffenen Regelung soll der Auftraggeber die restlichen Werklohnraten bereits dann zahlen, wenn bei der Abnahme Baumängel festgestellt und Absprachen über die Mängelbeseitigung getroffen wurden. Das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht sieht jedoch vor, dass der Bauherr bis zur Mängelbeseitigung den dreifachen Betrag der mutmaßlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten darf. Die Leistungsverweigerungsrechte werden dementsprechend eingeschränkt, so dass die Klausel auch nach § 309 Nr. 2 BGB unwirksam ist.

Unterlassungserklärung

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)