Einzug, Eigenleistungen, Abnahme

 

 

Vertragstext

Beginnt der Bauherr vor Abnahme und Übergabe mit Fußbodenverlege- und Malerarbeiten im oder am Vertragsobjekt oder wird das Vertragsobjekt bezogen, gilt dieses als abgenommen.

 

Rechtliche Begründung

Die Klausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB unwirksam. Es handelt sich dort um eine Fiktion eines bestimmten Erklärungsverhaltens durch Nichtstun. Eine solche Fiktion durch Nichtstun in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist allein unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 308 Nr. 5a, b BGB zulässig. Vorliegend fehlt es sowohl an der Einräumung einer angemessenen Erklärungsfrist als auch an der Hinweispflicht des GU. Die Klausel ist ferner auch deshalb unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Die Klausel fingiert eine Abnahme ohne Rücksicht auf eine „Abnahmereife“ der erbrachten Leistungen.

Urteil: Landgericht Potsdam - 12. O. 474/06

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)