Beurteilung der Bezugsfertigkeit bei Abnahmeverweigerung

 

 

Vertragstext

Bei Abnahmeverweigerung oder Verhinderung der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls entscheidet ein unabhängiger, vereidigter Sachverständiger mit bindender Wirkung für beide Parteien, ob das Bauvorhaben als bezugsfertig gilt. Die Kosten des Sachverständigen trägt die unterlegene Partei.

 

Rechtliche Begründung

Bei einem Generalunternehmervertrag zur Errichtung eines Wohnhauses stellt die obligatorische Schiedsgutachterklausel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BGB dar. Die für den Vertragspartner nicht mehr hinnehmbaren Risiken einer Fehlbewertung ohne die Möglichkeit einer Fehlerkorrektur überschreitet in Ansehung der Komplexität eines Vorhabens und das für seine Durchführung notwendigen Mitteleinsatzes zumutbare Ausmaß. Das gilt umso mehr, weil für den Besteller einer Hauserrichtung die damit anfallenden Belastungen meist so gewichtig sind, dass er sie vielfach nur einmal in seinem Leben tragen kann.

Urteil: Landgericht Bamberg – 2 O 175/14

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)