Berechtigung zur Abnahmeverweigerung

 

 

Vertragstext

Der Bauherr ist zur Abnahmeverweigerung nur dann berechtigt, wenn das Bauvorhaben so wesentliche Mängel aufweist, dass die Bezugsfertigkeit bzw. die Herstellung zur Ausführung der Eigenleistung nicht gegeben ist.

 

Rechtliche Begründung

Die Klausel ist aufgrund des Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 640 BGB entspricht. Nur unwesentliche Mängel sind kein Verweigerungsgrund für eine Abnahme. Alle weiteren Mängel können eine Abnahme ausschließen. Dazu gehören optische Mängel oder vertragswidrige Bauausführungen, die den Gebrauchswert und damit die Bezugsfertigkeit nicht beeinflussen, aber gleichwohl beachtlich sind. Das galt schon vor der Schuldrechtsreform und erst recht nach dem in § 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB hervorgehobenem subjektiven Mängelbegriff.

Beschluss: Landgericht Berlin - 26. O. 246/05

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)