Vertragstext
Werden bei Hausübergabe bzw. Außenputzabnahme Mängel reklamiert oder sind noch Restarbeiten auszuführen, so stellt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine Bürgschaft in Höhe des doppelten Betrages der gemeinsam durchzuführenden Bewertung der ausstehenden Arbeiten bzw. Mängel, bis zur Erledigung derselben, zur Verfügung. Ein Zahlungseinbehalt ist unzulässig.
Rechtliche Begründung
Die Klausel unterfällt dem Verbot des § 309 Nr. 2 a BGB, soweit sie dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht entzieht und auf die Stellung einer (überdies nicht näher bestimmten) Bürgschaft verweist.
Zugleich schränkt diese Klausel die Rechte des Bestellers aus § 641 Abs. 3 BGB dadurch ein, dass sich die Beklagte ein Mitbestimmungsrecht in der Höhe des Mängelbeseitigungsaufwandes in dieser Klausel einrichtet. Auch dies unterfällt dem Klauselverbot des § 309 Nr. 2 a BGB.
Urteil: Landgericht Bamberg – 2 O 175/14
(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)
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