Abnahme

 

 

Vertragstext

…nimmt der Bauherr die Sache vor Übergabe in Benutzung, so wird sie nach Ablauf von 6 Tagen nach Beginn der Nutzung abgenommen.

 

Rechtliche Begründung

Diese Formulierung in der Abnahmeklausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 640 Abs. 1 BGB und widerspricht dem gesetzlichen Leitbild in § 640 BGB. Sie steht auch nicht mit der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2004 – Az.: VII ZR 198/02, BauR 2004/670, 671) in Übereinstimmung. Ferner widerspricht sie § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B und beeinträchtigt den Verbraucher unangemessen. Wenn der Verbraucher die Sache vor Übergabe in Benutzung nimmt, kann die Abnahme gemäß § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B bestenfalls nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt angesehen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Diese Frist der Abnahmefiktion in § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B wird hier vom Werkunternehmer unzulässig verkürzt.

Urteil: Landgericht Potsdam - 12. O. 443/06

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)