Verlängerung Fertigstellungsfrist

 

 

Vertragstext

Die v. g. Fertigstellungsfrist kann sich aus Gründen, die der GU nicht zu vertreten hat, verlängern. Gründe hierfür sind z.B. ungerechtfertigter Widerspruch gegen Bauausführungen durch den Bauherrn; nicht fristgerechte Zahlung fälliger Zahlungen durch den Bauherrn.

 

Rechtliche Begründung

Ein ungerechtfertigter Widerspruch gegen Bauausführungen durch den Bauherrn führt nicht zu einer Verlängerung der vertraglichen Fertigstellungsfrist. Die Klausel ist wegen einer Verletzung der Transparenzgebotes nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Ob ein Widerspruch ungerechtfertigt ist oder nicht, kann für den nicht rechtsunkundigen Verbraucher vieldeutig und irreführend sein. Ferner liegt eine ungemessene Benachteiligung im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen vor. Die Klausel führt dazu, dass sie dem Bauherrn eine juristische Klärung aufbürdet, wenn sich der GU auf einen "ungerechtfertigten Widerspruch" beruft. Eine Verlängerung der Fertigstellungsfrist kann ferner nicht von einer nicht fristgerechten Zahlung fälliger Werklohnraten durch den Bauherrn abhängig gemacht werden. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen das gesetzliche Transparenzgebot vor. Ferner wird das Verbot einer Einschränkung des gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechts nach § 309 Nr. 2 BGB verletzt. Der vorsichtige Bauherr, der den Rechtsbegriff der Fälligkeit in Zusammenhang mit einem ihm zustehenden Leistungsverweigerungsrecht nicht zutreffend einordnen kann, wird durch die Klausel davon abgehalten, sein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen. Die beanstandete Klausel lässt nicht erkennen, dass es dem Bauherrn freisteht, Zahlungen dann zurückzuhalten, wenn ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Allein schon darin liegt die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung.

Urteil: Brandenburgisches Oberlandesgericht - 7.U.193/06

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)