Vertragstext
Mit den Arbeiten ist innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung der Voraussetzungen zu beginnen, sofern der Baubeginn nicht in der ortsüblichen Winterpause oder den Bauferien liegt.
Rechtliche Begründung
Die Bestimmung verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB und führt zu einer unangemessenen Benachteiligung. Der Baubeginn wird hier nicht in nachvollziehbarer Weise definiert und kann mit dem Kalender nicht überprüft werden. Es gibt auch keinen allgemeingültigen Begriff der "Bauferien".
Unterlassungserklärung
(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)
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