Abweichen von Fertigstellungstermin und Stilllegung der Baustelle

 

 

Vertragstext

Ebenso ist der Auftragnehmer (Bauunternehmer) berechtigt, bei verspäteten Teilzahlungen den Fertigstellungstermin um die Summe der verspäteten Zahlungswochen zu dehnen und ggf. die Baustelle bis zum Eingang der vollen Kaufpreisrate nach Zahlungsplan in eigenem Ermessen stillzulegen.

 

Rechtliche Begründung

Diese Regelung verstößt gegen § 309 Nr. 2 BGB und verletzt zudem § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB, da sie mit dem gesetzlichen Leitbild des § 640 BGB (Vorleistungspflicht des Werkunternehmer) unvereinbar ist und die Klausel eine unzulässige Einschränkung von Leistungsverweigerungsrechten i. S. der §§ 320, 641 Abs. 3 BGB darstellt. Voraussetzung für die Verlängerung der Bauzeit soll hier jede Nichtzahlung von Werklohnraten (auch ohne Zahlungsverzug) sein. Dadurch könnte der Werkunternehmer unter Hinweis auf die Verlängerung der Bauzeit eine Zahlung erzwingen, ohne seiner Vorleistungspflicht bei der Mängelbeseitigung nachzukommen. Auch insoweit besteht die Gefahr, dass der Bauherr Leistungsverweigerungsrechte nicht geltend macht, um eine vermeintlich berechtigte Arbeitseinstellung durch den Auftragnehmer zu vermeiden. Ferner verstößt eine "Stilllegung" der Baustelle "im eigenen Ermessen" bis zum Eingang der vollen Kaufpreisrate gegen die werkvertraglichen Kooperationspflichten, die den Rang eines gesetzlichen Leitbildes haben. Voraussetzungen sind Zahlungsverzug, Nachfristsetzung und Einstellungsandrohung, wie bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 1332).

Unterlassungserklärung

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)