Verstoß gegen DIN-Normen bedeutet Mangel

 

 

Verstoß gegen DIN-Normen bedeutet Mangel

22.09.2016

OLG Köln, Urteil vom 16.3.2016 -16 U 63/1500

BSB-Vertrauensanwalt Manfred Raber kommentiert

 

Geklagt
Ein Rohbau weist gravierende, die Standsicherheit beeinträchtigende Mängel auf. Deshalb fordert der klagende Bauherr Schadensersatz in Höhe der Kosten für Abriss und Neubau. Der vom Gericht bestellte Sachverständige bestätigt, dass ein Teil der festgestellten Mängel auf der Verwendung bauaufsichtlich nicht zugelassenen und demzufolge die DIN Normen verfehlenden Materials beruht. Seiner Meinung nach kann das durch Nachbesserung und einen angemessenen Preisnachlass abgegolten werden. Infolgedessen wies das Landgericht die Klage ab. Der Bauherr ging in Berufung.

 

Entschieden
Die Berufungsinstanz gibt dem Bauherrn Recht. Das Unternehmen schuldet eine in jeder Hinsicht mangelfreie Leistung. Die von ihm abgelieferte Bauleistung ist nicht mangelfrei, weshalb der Bauherr auch nicht verpflichtet ist, sich mit einem mangelhaften Bauwerk zu begnügen. Eine Unverhältnismäßigkeit von Abriss und Neubau ist nicht ersichtlich. Der Rohbauer wurde daher zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Abrisses des Bauwerks und dem Errichten eines mangelfreien Bauwerks verurteilt.

 

Kommentiert
Der Unternehmer muss ein mangelfreies Werk errichten. Das heißt, er hat zum einen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit einzuhalten, zum anderen ist er zu werkvertraglichem Erfolg verpflichtet. Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung sind auch die anerkannten Regeln der Technik. Dabei stellen DIN Normen das Mindestmaß dar. Sind schon diese nicht eingehalten, liegt in jedem Fall ein Mangel vor. Darüber hinaus hatte der Unternehmer den werkvertraglichen Erfolg nicht erreicht, denn das Gebäude war nicht standsicher. Daher schuldet er Schadensersatz. Auf eine bloße Minderung muss sich der Bauherr nicht einlassen, denn eine Mangelbeseitigung durch Abriss und Neuerrichten ist hier nicht unverhältnismäßig. Das sind Aufwendungen nur dann, wenn der mit der Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür aufgewendeten Geldbetrags steht. Davon kann keine Rede sein.

September 2016 - Manfred Raber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Vertrauensanwalt des BSB, Erfurt

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)