Kurze Gewährleistungsfrist bei Solaranlage

 

 

Kurze Gewährleistungsfrist bei Solaranlage

15.04.2016

OLG Saarbrücken Urteil vom 11.11.2015 – 1 U 51/15

BSB Vertrauensanwalt Manfred Raber kommentiert

 

Geklagt 
Ein Eigentümer ließ Anfang 2009 auf dem Dach seines Hauses eine Solaranlage montieren. In den darauffolgenden Wintern trat Wasser durch das Dach ein. Mehr als zwei Jahre nach Erwerb der Solaranlage – im August 2011 – entschied er sich zur Klage und erhob ein selbstständiges Beweisverfahren. Dieses ergab, dass eine fehlerhafte Montage das Eindringen von Wasser verursachte. Der auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommene Unternehmer widersprach mit der Begründung, dass die Sache verjährt sei.

 

Entschieden
Das OLG Saarbrücken gab dem Unternehmer Recht. Das vom Kläger eingeleitete selbstständige Beweisverfahren vermochte die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nicht mehr zu hemmen. Es gilt hier die zweijährige kaufrechtliche Gewährleistungsfrist und nicht die fünfjährige werkvertragliche Gewährleistungsfrist. 
Das OLG ordnet den Vertrag über die Lieferung und Montage einer Solaranlage als Kaufvertrag ein, da die Montageverpflichtung nicht im Mittelpunkt stehe. Gemäß BGB gilt allerdings auch im Kaufrecht eine fünfjährige Gewährleistungsfrist, wenn die Kaufsache ihrer üblichen Funktion nach für ein Bauwerk verwendet wurde und dabei dessen  Mangelhaftigkeit verursachte. Ob die Solaranlage für ein Bauwerk eingesetzt wird, lässt das OLG jedoch unbeachtet: Ursächlich für das eindringende Wasser war nicht die Solaranlage, sondern deren fehlerhafte Montage. Da die Solaranlage selbst mangelfrei sei, verbleibe es bei der zweijährigen kaufrechtlichen Gewährleistungsfrist, urteilte das Gericht. Diese war zum Zeitpunkt des Einleitens eines selbstständigen Beweisverfahrens im August 2011 verstrichen.

 

Kommentiert
Das OLG Saarbrücken folgt dem Bundesgerichtshof, der bereits 2013 entschied, dass Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit einer Photovoltaikanlage nicht der fünfjährigen, sondern der zweijährigen Verjährung unterliegen. Der BGH argumentierte, dass die Photovoltaikanlage nicht für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes von Bedeutung sei, sondern lediglich der Stromerzeugung und dem Erzielen einer Einspeisevergütung diene. In der Praxis ist das aber nur ein Nebenaspekt.

In erster Linie dient die Photovoltaikanlage dem Erzeugen elektrischer Energie - beispielsweise für den Antrieb einer Wärmepumpe, die ebenso wie Solarthermie das Bauwerk beheizen soll. Diese übliche Verwendung von Solar- und Photovoltaikanlagen für ein Bauwerk zu ignorieren, ist sachfremd. Ebenso ist nicht ausschlaggebend, ob die Anlage selbst oder deren Montage die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat.

Deshalb ist sowohl die Entscheidung des OLG Saarbrücken als auch die des BGH fragwürdig und aus Verbrauchersicht nicht zu begrüßen. Angesichts der Bedeutung erneuerbarer Energien für die Zukunft wäre eine Änderung der Rechtsprechung wünschenswert. Nur die fünfjährige Gewährleistungsfrist schützt Bauherren und Eigentümer ausreichend.

April 2016 - Manfred Raber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Vertrauensanwalt des BSB, Erfurt

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)