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Schlussrate erst nach förmlicher Abnahme fällig

Erwerber sind nicht verpflichtet, ohne förmliche Abnahme ihres Bauwerks noch ausstehende Kaufpreisraten zu zahlen oder zu hinterlegen, obwohl sie Mängel rügen und aufgrund von Terminverzug bereits einziehen mussten. In einem aktuellen Fall hatte ein Bauträger von Erwerbern die Rückabwicklung des Vertrags über ihre Eigentumswohnungen verlangt. Diese hatten die jeweils fälligen Raten bezahlt und waren bereits eingezogen. Ihrer Auffassung, dass zum einen zahlreiche Mängel der Abnahme entgegenstehen, zum anderen dass die im Vertrag genannte Verpflichtung zur Hinterlegung des Kaufpreises unwirksam sei, folgte das Landgericht Koblenz nicht. Es gab der Klage des Bauträgers statt. Die Berufung der Erwerber dagegen war in zweiter Instanz erfolgreich. Das OLG Koblenz hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Vertragsklausel, wonach die Ingebrauchnahme dazu führt, dass die Abnahme fingiert wird, ist unwirksam. Es liegt durch die Ingebrauchnahme auch keine ausdrückliche Willenserklärung zur Abnahme vor, wenn Erwerber das Werk nicht als vertragsgemäß ansehen. Sie waren zudem nicht verpflichtet, den offenen Betrag zu hinterlegen. Bereits 1984 hatte der BGH über die Unwirksamkeit der Klausel entschieden. Die Entscheidung des OLG Koblenz ist erneut von großer Bedeutung für alle, die über Bauträgervertrag ein Haus kaufen oder mit einem Generalunter- oder - übernehmervertrag bauen. Oft müssen Bauherren bereits einziehen, andererseits wollen sie infolge von Mängeln vermeiden, dass die Abnahme eintritt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Eine mögliche Entscheidung des BGH bleibt abzuwarten. Die BSB-Experten empfehlen deshalb privaten Bauherren, bei Zweifeln sich vor der Abnahme der Bauleistung über ihre rechtliche Situation fachanwaltlich beraten zu lassen. Denn Fehler bei diesem bedeutenden Meilenstein können folgenschwer sein.

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)