TIPY ODBORNÍKA | Anspruch auf die Herausgabe von Planungsunterlagen?

 

 

 

 

 

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Haben Erwerber Anspruch auf die Herausgabe von Planungs- und Bauunterlagen?

Erwerber einer Wohnung haben Anspruch auf Herausgabe wichtiger, vor allem für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlicher Planungs- und Bauunterlagen. Auch betriebs- und wartungsrelevante Dokumente zur Haustechnik muss der Bauträger übergeben. In einem vorm OLG Köln verhandelten Fall (Urteil vom 13.05.2015 – 11 U 96/14) verfolgte eine Eigentümergemeinschaft neben dem Anspruch auf 183.000 Euro Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum auch den Anspruch zur Übergabe notwendiger Planungs- und Bauunterlagen. Dazu zählten Werkplanungen, auf die der Bauträger in der Baubeschreibung explizit hingewiesen hatte. Nachdem das Landgericht die Klage abwies, verurteilte das OLG Köln den Bauträger zur  Aushändigung der im Berufungsverfahren noch geforderten Unterlagen: Energieausweis, Kanaldichtheitsprüfung, Einweisung in Haustechnik und Heizung samt Bedienungsanleitung. Aufgrund der hervorgehobenen Darstellung in der Baubeschreibung sei zudem der Anspruch auf Aushändigen der Werkplanungen entstanden. Auch diese Entscheidung belegt, dass der Erwerber ohne besondere vertragliche Vereinbarungen nur Anspruch auf einen geringen Anteil der tatsächlich benötigten Unterlagen hat. Es bleibt dabei, dass Erwerber und Bauherren die Übergabe von Planungs- und Bauunterlagen vertraglich vereinbaren sollten. Anderenfalls müssen sie ein besonderes rechtliches Interesse daran nachweisen und beweisen, dass sie diese z.B. zur Mängelbeseitigung benötigen.

Quelle: OLG Köln (Urteil vom 13.05.2015 – 11 U 96/14)