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Haftet Fachunternehmer für fehlende Planung?

Beauftragen Eigentümer einen Fachunternehmer mit einer Bauleistung, müssen sie auf seine fachliche Beratung vertrauen können. In einem vom OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.02.2014 - 22 U 101/13) entschiedenen Fall hatte der Eigentümer eines Wohnhauses den durch einen Fachunternehmer für automatische Türanlagen und Garagentorantriebe erfolgten Einbau einer Schiebetüranlage als Eingangstür bemängelt. Zugluft und Undichtigkeiten traten auf. Dem Ansinnen des Unternehmers, dennoch die Vergütung von 5950 Euro zu verlangen und seiner Argumentation, dass durch einen unebenen Fußboden mit der Standardtür keine absolute Dichtheit zu erzielen sei,  widersprach das Gericht. Auch wenn der Bauherr keine Architektenplanung beauftragt hatte, schuldet der Fachunternehmer eine funktionstaugliche Schiebetür. Mögliche Unebenheiten hätte er mit fachgerechter Montage ausgleichen müssen – zumal er das Gebäude vor Angebotsabgabe selbst besichtigt hatte. Aufgrund der Fachkunde des Unternehmers sind erhöhte Anforderungen an seine Prüf- und Hinweispflicht zu stellen. Er hätte auf Erfordernisse wie teurere Türanlage bzw. konkrete Planung hinweisen müssen.

Quelle: OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.02.2014 - 22 U 101/13)