TIPY ODBORNÍKA | Gut vorbereitet zur Bauabnahme

 

 

 

 

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Gut vorbereitet zur Bauabnahme

Jeder Bauherr freut sich auf den Moment, in dem der Bauunternehmer den Schlüssel übergibt und er endlich sein neues Heim beziehen kann. Doch vor dem Einzug steht die Abnahme der Bauleistung. Sie ist die letzte rechtliche Hürde am Ende der Bauabwicklung. Ihre zahlreichen rechtlichen Wirkungen dürfen Bauherren nicht unterschätzen. Bauverträge sind Werkverträge und laut BGB der Bauherr als Besteller der Werkleistung verpflichtet ist, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Gleichzeitig ist die Abnahme aber auch sein gutes Recht, denn so kann er überprüfen, ob die Werkleistung wie vereinbart erbracht wurde. „Die Abnahme ist also eine einseitige Erklärung des Bauherrn. Sie bedeutet, dass der Bauherr die vom Bauunternehmer erbrachte Werkleistung entgegennimmt und zugleich als im Wesentlichen fertiggestellt und mangelfrei billigt. Er bestätigt damit, dass das übergebene Objekt so wie vertraglich vereinbart hergestellt ist“. Meist fordert der Bauunternehmer zur Abnahme auf, wenn er seine Leistung für fertiggestellt erachtet. Der Bauherr ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die erbrachte Werkleistung tatsächlich im Wesentlichen fertiggestellt und mangelfrei ist und wenn Abnahmereife vorliegt. Andernfalls kann er sie verweigern. Wird die Abnahme verfrüht erklärt, ist sie im Regelfall rechtswirksam, selbst wenn tatsächlich noch keine Abnahmereife vorlag. „Ob eine Restleistung oder ein Mangel wesentlich ist und zur Abnahmeverweigerung berechtigt, hängt von Art, Umfang und Auswirkungen ab und muss für jeden Einzelfall gesondert beurteilt werden“, betonen Rechtsexperten der Verbraucherschutzorganisation. Sinnvoll ist, dass sich private Bauherren vor und während der Abnahme von einem Sachverständigen oder einem unabhängigen Bauherrenberater beraten lassen.