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Bauträgerverträge nicht ungeprüft akzeptieren

Baugrundstücke werden knapp. Besonders in städtischen Ballungsgebieten ist es kaum noch möglich, geeignetes Bauland zu adäquaten Kaufpreisen zu erwerben. Vielfach kaufen Bauträger große Baugrundstücke auf, um darauf Eigentumswohnungen oder Häuser zu errichten. So bleibt oft nur der Abschluss eines Bauträgervertrages, um den Wunsch nach den „eigenen vier Wänden“ in die Tat umzusetzen. Der Bauträger ist Eigentümer des Grundstücks, tritt als Bauherr auf und verkauft das Grundstück mit einer Bauverpflichtung. „Der Kauf vom Bauträger hat für viele den Charme, Baugrundstück und das darauf zu errichtende Bauwerk aus einer Hand zu erwerben. Das unterscheidet das Bauen mit dem Bauträger tatsächlich vom klassischen Bauvertrag, bei dem der Bauherr ein Gebäude auf seinem eigenen Grundstück errichten lässt“, betont Rechtsanwalt Kent Wilhelmi, Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbund e.V. Auch die mutmaßliche Rechtssicherheit der notariellen Beurkundung falle ins Gewicht. So seien viele Verbraucher vielleicht sogar froh darüber, die Rolle des Bauherren los zu sein. Sie wähnen das Vorhaben in erprobten und professionellen Händen und meinen, dass doch alles klar geregelt sei. Also freut man sich auf die alsbaldige Schlüsselübergabe und den Einzug in die Wohnung oder das Haus. „Nicht selten werden die Erwartungen allerdings enttäuscht. Denn beim Bauen mit Bauträgern gibt es zahlreiche Fallstricke, die unbedingt zu beachten sind. Vielfach finden sich im Bauträgervertrag für den Erwerber äußerst nachteilige Vertragsklauseln“, so die Erfahrung des Fachanwaltes für Bau und Architektenrecht. Das beginne bereits damit, dass der Vertragsentwurf des Notars nicht ungeprüft akzeptiert werden sollte, sondern zunächst einer rechtlichen und bautechnischen Prüfung, wie sie etwa der Bauherren-Schutzbund e.V. anbietet, zu unterziehen sei. Zeitdruck ist hier eher unangebracht, obwohl dieser aufgrund zahlreicher Kaufinteressenten derzeit oft nicht zu vermeiden ist. „Oft mangelt es bereits an einer ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung“, so der BSB-Experte. Leistungen werden teilweise nicht oder nur unzureichend beschrieben oder sind im Kaufpreis nicht enthalten. Der vermeintliche Festpreis für ein schlüsselfertiges Haus kann sich so recht schnell als „Mogelpackung“ herausstellen.

Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.