Vertragstext
Ist ein Mangel auf besondere Anweisung des Auftraggebers oder seines Beauftragten zurückzuführen, entfallen die Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen Mängel.
Rechtliche Begründung
Die vorformulierte Klausel ist rechtsunwirksam. Sie führt zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie mit dem aus § 242 BGB herzuleitenden, von der Rechtssprechung entwickelten gesetzlichen Leitbild bauwerkvertraglicher Kooperations- und Obhutspflichten unvereinbar ist. Der Generalunternehmer hat Sonderwünsche des Auftraggebers, insbesondere eines Verbrauchers, aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse zu prüfen und gegebenenfalls als nicht sachgerecht zurückzuweisen. Erst wenn er danach von dem Bauherrn besonders angewiesen wird, hat er für nachteilige Folgen nicht mehr einzustehen.
Unterlassungserklärung
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