Einseitiges Leistungsänderungsrecht

 

 

Vertragstext

.... ist berechtigt, die Bauausführung entsprechend Ziffer 3.4 zu ändern, wenn dies zur Durchführbarkeit des Bauvorhabens nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwingend erforderlich und dem Bauherrn zuzumuten ist.

 

Rechtliche Begründung

Auch diese Klausel ist unwirksam. Sie verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, indem sie der Beklagten das Recht gewährt, Umstände – hier die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften – zum Gegenstand einer Leistungsänderung zu machen, die für sie schon vor Vertragsschluss erkennbar waren und dementsprechend Inhalt des Vertrages hätten werden können (Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 17.06.2009 – 1 U 349/08). Damit widerspricht die verwendete Klausel dem Grundsatz der Erforderlichkeit von Änderungsvorbehalten.

Urteil: Landgericht Hildesheim vom 11. Juni 2014 – 5 O 13/14

 

(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)