Vertragstext
Heizkosten (auch Heizstrom) während der Bauzeit, sofern diese für terminliche Fertigstellung und Auf- bzw. Ausheizung erforderlich werden, gehen zu Lasten der Auftraggeber.
Rechtliche Begründung
Die Klausel zur Tragung der Heizkosten durch den Vertragspartner leidet an der Unbestimmtheit der verwendeten Begriffe „terminliche Fertigstellung“ und „Auf- bzw. Ausheizung“ und ist deshalb wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Urteil: Landgericht Bamberg – 2 O 175/14
(Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.)
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